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title: "§ 53 BWahlG — Übergangsregelung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwahlg/53"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 53 BWahlG — Übergangsregelung

Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.

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— Bundeswahlgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
