---
title: "§ 38 BWahlG — Feststellung des Briefwahlergebnisses"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwahlg/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 38 BWahlG — Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.

---

— Bundeswahlgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
