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title: "§ 15 BWahlG — Wählbarkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwahlg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 15 BWahlG — Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

1.



Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und

2.



das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist,

1.



wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

2.



wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

3.



(weggefallen)

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— Bundeswahlgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
