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title: "§ 3 BVG§27bV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bvg_27bv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bvg_27bv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 3 BVG§27bV

(1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 50 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.

(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.

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— Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge über Leistungen nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bvg_27bv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
