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title: "§ 9 BuchhdlAusbV 2011 — Prüfung der Zusatzqualifikationen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/buchhdlausbv_2011/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/buchhdlausbv_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 9 BuchhdlAusbV 2011 — Prüfung der Zusatzqualifikationen

(1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 7 entsprechend.

(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/buchhdlausbv_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
