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title: "§ 15 BtMG 1981 — Sicherungsmaßnahmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/btmg_1981/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 15 BtMG 1981 — Sicherungsmaßnahmen

Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.

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— Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
