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title: "§ 91 BTGO 2025 — Einspruch des Bundesrates"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/btgo_2025/91"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btgo_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 91 BTGO 2025 — Einspruch des Bundesrates

Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Absatz 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt. Vor der Abstimmung können lediglich Erklärungen abgegeben werden. Über den Antrag wird durch Zählung der Stimmen gemäß § 51 abgestimmt, wenn nicht namentliche Abstimmung verlangt wird (§ 52).

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— Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btgo_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
