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title: "§ 58a BTGO 2025 — Abwahl und Folgen des Ausscheidens"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/btgo_2025/58a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btgo_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 58a BTGO 2025 — Abwahl und Folgen des Ausscheidens

(1) Auf die Abwahl des Vorsitzenden durch die Mitglieder des Ausschusses ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Die Abwahl erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.

(2) Wird der Vorsitzende abgewählt oder scheidet er aus anderen Gründen aus, findet auf die Wahl des neuen Vorsitzenden § 58 Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Abwahl und das Ausscheiden der Stellvertretung entsprechend.

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— Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btgo_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
