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title: "§ 29 BTGO 2025 — Zur Geschäftsordnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/btgo_2025/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btgo_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 29 BTGO 2025 — Zur Geschäftsordnung

(1) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der Präsident vorrangig das Wort. Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.

(2) Der Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muss (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen Anträgen auf einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.

(3) Meldet sich ein Mitglied des Bundestages zur Geschäftsordnung zum Wort, ohne zu einem Geschäftsordnungsantrag sprechen oder einen solchen stellen zu wollen, so erteilt der Präsident das Wort nach seinem Ermessen.

(4) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner grundsätzlich nicht länger als drei Minuten sprechen.

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— Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btgo_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
