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title: "§ 119 BTGO 2025 — Niederschrift von Zwischenrufen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/btgo_2025/119"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btgo_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 119 BTGO 2025 — Niederschrift von Zwischenrufen

Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.

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— Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btgo_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
