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title: "§ 4 BTBRGGO — Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/btbrggo/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btbrggo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 4 BTBRGGO — Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter

Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können abberufen werden, jedoch ist der Wechsel eines Mitgliedes oder seines Stellvertreters im Wege der Abberufung nur viermal innerhalb der gleichen Wahlperiode des Bundestages zulässig.

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— Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btbrggo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
