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title: "§ 14 BSIZertV — Antrag"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bsizertv_2014/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsizertv_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 14 BSIZertV — Antrag

(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizierung erhalten möchte.

(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:

1.



Angaben über den oder die beantragten technischen Geltungsbereiche,

2.



die für diesen technischen Geltungsbereich geforderten Nachweise nach § 4 Absatz 1 und

3.



die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.

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— Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsizertv_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
