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title: "§ 62 BSIG — Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bsig_2025/62"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 62 BSIG — Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen

Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine wichtige Einrichtung Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 bis 3 und § 38 Absatz 3 nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann das Bundesamt deren Einhaltung überprüfen und Maßnahmen nach § 61 treffen.

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— Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
