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title: "§ 10 BSI-ITSiKV — Anerkennung von Normen, Standards oder branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgaben"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bsi-itsikv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-itsikv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 10 BSI-ITSiKV — Anerkennung von Normen, Standards oder branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgaben

(1) Das Bundesamt kann von Amts wegen feststellen, dass eine bestehende Norm oder ein Standard geeignet ist, die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 zu gewährleisten. Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht.

(2) Branchenverbände oder Hersteller können branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgaben zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 vorschlagen. Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind, die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 zu gewährleisten. Die Feststellung befristet das Bundesamt entsprechend der zu erwartenden Entwicklungen in der Produktkategorie. Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht.

(3) Für eine Norm, einen Standard oder eine branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe, der oder die nicht mehr diesen Anforderungen oder dem Stand der Technik entspricht oder in eine Technische Richtlinie überführt wurde, kann die Feststellung nach Absatz 1 vom Bundesamt vor Ablauf der Frist widerrufen werden.

(4) Wird für eine Produktkategorie mehr als ein Antrag nach Absatz 2 gestellt, so gibt das Bundesamt den Standard mit einer angemessenen Frist zur Einigung an die Vorschlagenden zurück; es kann nach Ablauf dieser Frist ohne Einigung einen der Standards zur Prüfung auswählen.

(5) Ein oder mehrere branchenspezifische Sicherheitsstandards oder eine oder mehrere branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgaben können vom Bundesamt im Benehmen mit der Branche in eine Technische Richtlinie überführt werden.

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— Verordnung zum IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-itsikv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
