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title: "§ 8 BSHG§76DV — Andere Einkünfte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bshg_76dv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_76dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 8 BSHG§76DV — Andere Einkünfte

(1) Andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. Zu den anderen Einkünften im Sinne des Satzes 1 gehören auch die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Bezüge sowie Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Sind die Einkünfte als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_76dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
