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title: "§ 10 BSHG§76DV — Verlustausgleich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bshg_76dv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_76dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 10 BSHG§76DV — Verlustausgleich

Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.

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— Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_76dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
