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title: "§ 6 BSHG§72DV 2001 — Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bshg_72dv_2001/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_72dv_2001/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 6 BSHG§72DV 2001 — Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer
Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags

Zu den Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört auch Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags. Sie umfasst vor allem Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die

1.



die Begegnung und den Umgang mit anderen Personen,

2.



eine aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewältigung des Alltags,

3.



eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Lebensweise,

4.



den Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,

5.



eine gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung fördern oder ermöglichen.

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— Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_72dv_2001/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
