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title: "§ 4 BSHG§72DV 2001 — Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bshg_72dv_2001/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_72dv_2001/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 4 BSHG§72DV 2001 — Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung

(1) Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sind vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung.

(2) Soweit es Maßnahmen nach Absatz 1 erfordern, umfasst die Hilfe auch sonstige Leistungen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 34.

(3) Maßnahmen der Gefahrenabwehr lassen den Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung unberührt.

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— Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_72dv_2001/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
