---
title: "§ 8 BRSekrHausO — Ausnahmen und Einschränkungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/brsekrhauso/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brsekrhauso/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 8 BRSekrHausO — Ausnahmen und Einschränkungen

Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrates entscheidet über Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Anordnung im Einzelfall sowie über die Einschränkung oder Erweiterung der Zutrittsberechtigung von Besuchern aus besonderem Anlass.

---

— Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brsekrhauso/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
