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title: "§ 9 BrKrFrühErkV — Übergangsvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/brkrfr_herkv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brkrfr_herkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 9 BrKrFrühErkV — Übergangsvorschriften

Die Anforderung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 gilt erst ab dem 1. Januar 2021. Dies gilt auch für Röntgeneinrichtungen, die für die Abklärungsdiagnostik eingesetzt werden.

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— Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brkrfr_herkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
