---
title: "§ 2 BRiNV — Heranziehung zu einer Nebentätigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/brinv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brinv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 2 BRiNV — Heranziehung zu einer Nebentätigkeit

(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu

1.



einer richterlichen Nebentätigkeit,

2.



einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,

3.



soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.

(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.

---

— Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brinv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
