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title: "§ 1 BRiNV — Grundsatz"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/brinv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brinv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 1 BRiNV — Grundsatz

Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.

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— Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brinv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
