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title: "§ 12 BRHG — Zuständigkeit der Senate"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/brhg_1985/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brhg_1985/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 12 BRHG — Zuständigkeit der Senate

Die Senate entscheiden

1.



in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2;

2.



auf Antrag eines Mitglieds, wenn in einem Kollegium Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt;

3.



über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.

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— Gesetz über den Bundesrechnungshof

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brhg_1985/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
