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title: "§ 47 BRGO 2025 — Auslegung der Geschäftsordnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/brgo_2025/47"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brgo_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 47 BRGO 2025 — Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Während einer Sitzung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.

(2) Im Übrigen entscheidet auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.

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— Geschäftsordnung des Bundesrates

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brgo_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
