---
title: "§ 45h BRGO 2025 — Anzahl der Stimmen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/brgo_2025/45h"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brgo_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 45h BRGO 2025 — Anzahl der Stimmen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Europakammer berechtigt.

(2) Die Europakammer ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.

(3) Die Europakammer fasst ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen.

---

— Geschäftsordnung des Bundesrates

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brgo_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
