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title: "§ 22 BRGO 2025 — Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/brgo_2025/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brgo_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 22 BRGO 2025 — Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Sitzungsteilnehmende, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen der Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten.

(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten sofort entfernt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

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— Geschäftsordnung des Bundesrates

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brgo_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
