---
title: "§ 2 BrexitÜG — Ausnahmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/brexit_g/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brexit_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 2 BrexitÜG — Ausnahmen

§ 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Bundesrechts, welche die Ausnahmen umsetzen oder durchführen, die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannt werden.

---

— Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brexit_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
