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title: "§ 1 BrexitÜG — Übergangsregelung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/brexit_g/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brexit_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 1 BrexitÜG — Übergangsregelung

Während des Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) gilt im Bundesrecht vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

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— Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brexit_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
