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title: "§ 7 BrauMäAusbV — Inhalt von Teil 1"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/braum_ausbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/braum_ausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 7 BrauMäAusbV — Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.



die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.



den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/braum_ausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
