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title: "§ 1 BrauMäAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/braum_ausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/braum_ausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 1 BrauMäAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Brauers und Mälzers und der Brauerin und Mälzerin wird staatlich anerkannt nach

1.



§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.



§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Nummer 29, Brauer und Mälzer, der Handwerksordnung.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/braum_ausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
