---
title: "§ 169 BRAO — Mitteilung des Wahlergebnisses"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/brao/169"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brao/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:38+00:00"
---

# § 169 BRAO — Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.

(2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.

---

— Bundesrechtsanwaltsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
