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title: "§ 4 BPrDGrUnifAnO — Allgemeine Kennzeichen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bprdgrunifano/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bprdgrunifano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 4 BPrDGrUnifAnO — Allgemeine Kennzeichen

(1) Am Anzug werden die folgenden allgemeinen Kennzeichen getragen:

1.



als nationales Kennzeichen

a)



am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung,

b)



an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben,

c)



am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;

2.



als Mützenabzeichen

a)



beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel,

b)



bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge,

c)



bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;

Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tragen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützenschirm;

3.



als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.

(2) Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln.

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— Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bprdgrunifano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
