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title: "§ 8 BPräsWahlG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bpr_swahlg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_swahlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 8 BPräsWahlG

Der Präsident des Bundestages leitet die Sitzungen und Geschäfte der Bundesversammlung. Auf ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung des Bundestages sinngemäße Anwendung, sofern sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt.

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— Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_swahlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
