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title: "§ 7 BPräsWahlG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bpr_swahlg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_swahlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 7 BPräsWahlG

Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

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— Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_swahlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
