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title: "§ 13 BPräsTHHStiftG — Übernahme von Rechten und Pflichten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bpr_sthhstiftg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_sthhstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 13 BPräsTHHStiftG — Übernahme von Rechten und Pflichten

Mit ihrem Entstehen übernimmt die "Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus" die Rechte und Pflichten, welche für die Bundesrepublik Deutschland durch den mit den Erben Theodor Heuss geschlossenen Vertrag vom 29./30. Juni 1971 begründet worden sind. Damit soll der im Besitz der Archive vorhandene Nachlaß als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt werden.

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— Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_sthhstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
