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title: "§ 2 BPräsRuhebezG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bpr_sruhebezg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_sruhebezg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BPräsRuhebezG

Die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten oder eines ehemaligen Bundespräsidenten, dem zur Zeit seines Todes Bezüge nach § 1 zustanden, erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate den sich nach § 1 ergebenden Ehrensold als Sterbegeld und sodann ein aus dem Ehrensold berechnetes Witwen- und Waisengeld.

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— Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_sruhebezg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
