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title: "§ 6 BPolZollV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bpolzollv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpolzollv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 6 BPolZollV

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benennt dem Bundesministerium der Finanzen die Bundespolizeibehörden, die es mit der Ausübung der Fachaufsicht beauftragt hat. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Finanzen regeln einvernehmlich die Fachaufsicht durch die Bundespolizeibehörden.

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— Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpolzollv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
