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title: "§ 3 BPolZollV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bpolzollv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpolzollv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 3 BPolZollV

Die Zollverwaltung führt nach Maßgabe des § 12 des Bundespolizeigesetzes die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 2 feststellt, durch.

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— Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpolzollv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
