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title: "§ 2 BPolZollV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bpolzollv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpolzollv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BPolZollV

Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung die Aufgaben

1.



nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 bis 1e, mit Ausnahme der Zurückschiebung und Abschiebungen an der Grenze sowie der Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten, nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 und nach § 71 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

2.



nach den §§ 10 und 19 Abs. 1 Satz 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung und

3.



nach § 8 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) in der jeweils geltenden Fassungzur Ausübung übertragen, soweit sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 anfallen.

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— Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpolzollv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
