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title: "§ 90 BPersVG — Amtszeit und Geschäftsführung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bpersvg_2021/90"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 90 BPersVG — Amtszeit und Geschäftsführung

Für die Stufenvertretungen gilt Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 mit Ausnahme des § 45 entsprechend. § 36 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zehn Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.

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— Bundespersonalvertretungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
