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title: "§ 67 BPersVG — Beratende Teilnahme an Prüfungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bpersvg_2021/67"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 67 BPersVG — Beratende Teilnahme an Prüfungen

An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.

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— Bundespersonalvertretungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
