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title: "§ 13 BPersVG — Bildung von Personalräten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bpersvg_2021/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 13 BPersVG — Bildung von Personalräten

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

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— Bundespersonalvertretungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
