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title: "§ 2 BOKraft — Grundregel"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bokraft_1975/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BOKraft — Grundregel

Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.

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— Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
