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title: "§ 4 BodVerkFKrV — Gliederung der Umschulungsprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bodverkfkrv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bodverkfkrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 4 BodVerkFKrV — Gliederung der Umschulungsprüfung

(1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile:

1.



„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und

2.



„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“.

(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

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— Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bodverkfkrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
