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title: "§ 4 BNichtrSchG — Verantwortlichkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bnichtrschg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bnichtrschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 4 BNichtrSchG — Verantwortlichkeit

Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.

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— Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bnichtrschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
