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title: "§ 3 BNichtrSchG — Hinweispflicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bnichtrschg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bnichtrschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 3 BNichtrSchG — Hinweispflicht

Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

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— Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bnichtrschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
