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title: "§ 2 BNetzA BGebV-FreqZut — Höhe der Gebühren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bnetzafreqzutbgebv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bnetzafreqzutbgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BNetzA BGebV-FreqZut — Höhe der Gebühren

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der festzusetzenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.

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— Besondere Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für Frequenzzuteilungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bnetzafreqzutbgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
