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title: "§ 3 BNetzABGebV — Auslagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bnetzabgebv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bnetzabgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 3 BNetzABGebV — Auslagen

(1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind.

(2) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 9 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen erhoben. Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßigung nach § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes, kann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder können die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden, wie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermäßigung entspricht.

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— Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bnetzabgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
