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title: "§ 2 BMVgVFAPrV — Zusammensetzung, Berufung, Beschlussfähigkeit und Entschädigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bmvgvfaprv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmvgvfaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BMVgVFAPrV — Zusammensetzung, Berufung, Beschlussfähigkeit und Entschädigung

(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Zusammensetzung und Berufung richten sich nach § 40 des Berufsbildungsgesetzes, die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes.

(2) Ist auf Grund der Tätigkeit im Prüfungsausschuss eine Entschädigung nach § 40 Absatz 6 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zu zahlen, so bedarf die Festsetzung der Höhe durch die zuständige Stelle der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

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— Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmvgvfaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
