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title: "§ 2 BMVgBeamtVZustAnO — Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bmvgbeamtvzustano_2021/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmvgbeamtvzustano_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BMVgBeamtVZustAnO — Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen

1.



die nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,

2.



die Ausübung der nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,

3.



Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmvgbeamtvzustano_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
